Satzung
satzung von fjp>media
§ 1 Namen, Aufgaben, Selbstverständnis und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen "fjp>media". Er ist eine Arbeits- und Interessengemeinschaft von jungen Medienmachern im Bereich der jugendeigenen, nichtkommerziellen Medien."Er fördert die Schüler-, Studenten- und jugendeigenen Zeitungen durch Tagungen und Seminare und dient der Weiterbildung des journalistischen Nachwuchses. fjp>media erfüllt ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Magdeburg. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verein ist die Landesgeschäftsstelle.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt selbstlos, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO. Er dient der Förderung internationaler Verständigung, insbesondere der Freiheit
des Geistes und dem Frieden der Völker, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, insbesondere der Kunst- und Kulturschaffenden; der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der kulturellen Jugendbildung.
2. Der Verein wird selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des
Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
6. Satzungsändernde Beschlüsse sind vor der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an praktischer Medienarbeit interessiert ist und als Redakteur oder Mitarbeiter oder durch Gründung einer Jugendzeitung journalistisch zu arbeiten ernsthaft beabsichtigt und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft in jedweder Form unterstützten will oder die Leistungen des Vereins erhalten will, ohne ordentliches Mitglied werden zu können.
- Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich durch hervorragender Leistungen um den Verein verdient gemacht hat. Notwendig ist ein Vorschlag des Landesvorstandes sowie eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
2. Grundlage der Arbeit jedes Mitgliedes muss das Recht und die geistige Freiheit sein, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind. Mitglieder links- und rechtsradikaler Organisationen können die Mitgliedschaft nicht erwerben. Leitlinie ist der Verfassungsschutzbericht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
4. Die Aufnahme ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen. Sie erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 30. Lebensjahres, durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt das Mitglied. Ein Mitglied kann, wenn es gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins gröblich verstößt, vom Landesvorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an ein vereinsinternes Schiedsgericht
zulässig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind zu allen Punkten der Tagesordnung stimmberechtigt, soweit sie nicht die Wahl oder die Entlastung des
Vorstandes zum Inhalt haben.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in allen Bereichen der fjp>media mitzuarbeiten, so in Arbeitskreisen, die der Landesvorstand einberuft, bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten des Vereins, bei der Herausgabe von fjp>media-Publikationen oder, nach Absprache mit dem Landesvorstand, als Mitarbeiter einer Arbeitsgruppe auf Gemeinde-, Stadt- oder Kreisebene. Ein Mitglied kann auf Antrag an den Landesvorstand an dessen Sitzungen ohne Stimm- und Rederecht teilnehmen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Leistungen des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in Empfang zu nehmen und die Vereinspolitik aktiv zu gestalten. Die Mitglieder sind demgegenüber verpflichtet, beschlossene Beiträge zu erbringen. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und wird am 01.01. jeden Jahres fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Landesvorstand rechtzeitig mitzuteilen. Ansonsten hat es die Kosten der Nachforschungen zu tragen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Landesvorstand
- Arbeitsgruppen auf Beschluss des Landesvorstandes
- das Landesschiedsgericht.
2. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben..
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
2. Die Aufgaben der MV sind insbesondere:
- Wahl des Landesvorstandes und der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- Entlastung des Landesvorstandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Anträge an die MV
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterschreiben der jeweilige Versammlungsleiter und der Protokollführer.
3. Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung hat vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Es entscheidet das Datum des Poststempels.
4. Die ordentliche und außerordentliche MV ist immer dann vom Landesvorstand einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder oder der Landesvorstand verlangen. Zur Ladung einer außerordentlichen MV beträgt die Frist zwei Wochen.
5. Die Ladungsfristen zur ordentlichen und außerordentlichen MV kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Dieses ist in der Einladung zu begründen.
6. Die ordentliche und außerordentliche MV ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht schriftlich erfolgt seit. Sie ist jedem Mitglied zuzuschicken.
§ 8 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind im Sinne § 26 BGB vertretungsberechtigt.
2. Der Landesvorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwirklicht die Beschlüsse der MV und verwaltet das Vereinsvermögen.
3. Er nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:
- Durchführung von Projekten auf Beschluss der MV
- Kontaktpflege zu Behörden, Institutionen und Jugendverbänden
- Aufstellungen eines Haushaltsplanes
- Koordination und Überwachung der Arbeit der Arbeitsgruppen
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4. Durch eigenmächtiges Handeln von Vorstandsmitgliedern oder von Mitgliedern allgemein wird der Verein nicht verpflichtet.
5. Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden gemäß den Arbeitsrichtlinien, die sich der Landesvorstand gibt, erstattet.
6. Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Erforderlich ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Landesvorstandes im Amt.
7. Der Landesvorstand regelt die Erledigung der laufende Geschäfte in wechselseitiger Übereinstimmung und fasst seine Beschlüsse auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Die Beschlussfrist soll grundsätzlich vier Tage betragen.
8. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit der Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Kommt eine Beschlussfassung aufgrund fehlendem Einverständnis nicht zustande, ist sie innerhalb von sieben Tagen zu wiederholen. Dafür genügt das Einverständnis von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
9. Mitglieder des Landesvorstandes können auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder von zehn Prozent der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl muss auf der Tagesordnung stehen und das Amt durch Neuwahl sofort neu besetzt werden. Während des Verfahrens können die Antragsteller beim Schiedsgericht das Ruhen der Vorstandsfunktionen des Betreffenden beantragen.
10. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes durch zwei Kassenprüfer.
§ 9 Das Landesschiedsgericht
Die MV kann die Errichtung eines eigenen Landesschiedsgerichtes beschließen. Die Schiedsgerichtsordnung ist mit 2/3 Mehrheit anzunehmen und wird Bestandteil dieser Satzung. Die Richter müssen ausreichende Rechtskenntnisse im Vereins- und Zivilprozessrecht besitzen.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.
Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 18.12.2010.
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