beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes ordentliche Mitglied von fjp>media zahlt einen Mitgliedsbeitrag von 12,00 Euro im Jahr.
(2) Jedes Fördermitglied von fjp>media zahlt einen von ihm selbst festgelegten Mitgliedsbeitrag, mindestens jedoch 60,00 Euro im Jahr.
(3) Der Beitrag ist eine Bringeschuld und wird für das betreffende Jahr am 01.01. des Jahres automatisch fällig. Er ist ohne Aufforderung in bar, per Scheck oder Überweisung zu entrichten.
(4) Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind immer bis zur Vollendung des Kalenderjahres zu entrichten. Monatliche oder quartalsweise Zahlungen sind unzulässig.
(5) Für Mitglieder, die ihren Beitrag per Lastschrift bezahlen, ermäßigt sich der Beitrag um ein Zwölftel des Jahresbeitrages. Dies gilt auch bei Neueintritten. Wird die Lastschrift nicht eingelöst und ist dies nicht durch das Referat Finanzen zu vertreten (z.B. weil das Mitglied eine Änderung der Kontonummer oder des Kontoinhabers nicht sofort mitgeteilt hat), so haftet der Kontoinhaber für die entstandenen Kosten.
(6) Die Nachweispflicht für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages trägt das Mitglied.

§ 2 Beitritt während des laufenden Jahres
(1) Ordentliche Mitglieder, die während des laufenden Jahres beitreten, zahlen einen Beitrag von 1,00 Euro pro Monat für das restliche Jahr, einschließlich des Monats, in dem sie beitreten.
(2) Fördermitglieder, die während des laufenden Jahres beitreten, zahlen einen Beitrag von mindestens 5,00 Euro pro Monat für das restliche Jahr, einschließlich des Monats, in dem sie beitreten.
(3) Der Beitrag für das laufende Jahr ist mit Stellung des Antrages in bar, per Scheck oder Überweisung zu entrichten.

§ 3 Mahnverfahren
(1) Mitglieder, die bis zum 01.02. des Jahres ihren Beitrag nicht bezahlt haben, erhalten eine Mahnung. Die erste Mahnung wird kostenlos verschickt und kann im Rahmen einer Rundsendung mitversandt werden.
(2) Die zweite Mahnung wird vom Referat Finanzen gesondert verschickt. Es fallen Mahngebühren in Höhe von 2,00 Euro an.
(3) Die dritte Mahnung wird per Einschreiben/Rückschein verschickt. Zusätzlich zu den Postgebühren werden weitere 3,00 Euro Mahngebühren fällig.
(4) Wird der Beitrag weiterhin nicht bezahlt, kann fjp>media ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.

§ 4 Rückerstattung
Mitglieder, die entsprechend der Satzung von fjp>media ordnungsgemäß ihre Mitgliedschaft beenden, erhalten den zuviel gezahlten Mitgliedsbeitrag zurückerstattet.

§ 5 Ausnahmeregelungen und Inkrafttreten
(1) Von dieser Beitragsordnung abweichende Regelungen dürfen nur in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes oder des Referats Finanzen vom Landesvorstand beschlossen werden.
(2) Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.