schulgesetz

des landes sachsen-anhalt

(Auszug)

§ 54 Herausgabe von Schülerzeitungen

  1. Schülerzeitungen sind Zeitungen die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden.
  2. Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden.
  3. Schülerzeitungen stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen den presserechtlichen und sonstigen allgemeinen Bestimmungen. Die herausgebenden Schülerinnen und Schüler sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

Runderlass des Kultusministerium vom 18.01.1995 (SVBl. LSA S.22)

  1. Die Schüler haben nach § 54 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 30.06.1993 (GVBl. LSA S.314), geändert durch Gesetz vom 04.05.1994 /GVBl.LSA S. 563), das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern einer oder mehreren Schulen für deren Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie können auch einzelne Beträge von Personen enthalten, die nicht der Schule angehören. Wird eine Schülerzeitung für mehrere Schulen herausgegeben, so muss ihrer Redaktion mindesten eine Schülerin oder ein Schüler jeder dieser Schulen angehören.
  2. Schülerzeitungen „bieten eine besondere Möglichkeit, das in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes festgelegte Grundrecht der freien Meinungsäußerungen in der Schule auszuüben. Sie sollen durch Gedankenaustausch, Bericht und Kritik das Schulleben bereichern, alle Beteiligten zur Mitarbeit anregen und damit zur Erfüllung der in der Schule gestellten Aufgaben beitragen. Das ist der Fall, wenn sie sich bemühen, wahr zu berichten, sachlich zu argumentieren und in der Form nicht verletzend zu kritisieren. Aufgeschlossenheit für verschiedene Wertordnungen und Toleranz gegenüber unterschiedlichen Auffassungen sollen die Schülerzeitung kennzeichnen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schüler wird besonders Rücksicht zu nehmen sein“ (Auszug aus der Erklärung der Kultusministerkonferenz „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973).
  3. Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung. Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch eine Lehrkraft ihres Vertrauens beraten lassen. Den Schülern sollen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Räumlichkeiten und technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  4. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet – auch in Schülerzeitungen – seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes).
  5. Das Landespressegesetz vom 14.08.1991 (GVBl LSA S. 261), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.01.1994 (GVBl. LSA S. 24) findet auf Schülerzeitungen Anwendung. Daraus folgt insbesondere, dass Schülerzeitungen ein Impressum enthalten müssen, in dem die als Herausgeber und Redakteure verantwortlichen Schüler genannt sind (§ 7 des Landespressegesetzes) und Gegendarstellungen abdrucken müssen (§ 10 des Landespressegesetzes).
  6. Die Herausgabe von Schülerzeitungen gehört zum privaten Tätigkeitsbereich der Schüler. Der Name der Schule darf nur im Untertitel geführt werden. Das allgemein geltende Werbeverbot an Schulen gilt nicht für Schülerzeitungen, so daß sie auch Anzeigen Außenstehender enthalten können.
  7. Der Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück kann durch Anordnung der Schulleiter untersagt werden, wenn festgestellt wird, daß der Inhalt der Zeitung nicht mit den unter Nrn. 4 und 5 genannten Bestimmungen vereinbar ist. Ein Vertriebsverbot darf nicht auf Dauer oder für den außerschulischen Bereich ausgesprochen werden. Das Verbot ist schriftlich zu begründen und der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung der Ausgabe der Schülerzeitung mitzuteilen.
  8. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.