Download als pdf: Satzung von fjp>media
§ 1 Namen, Aufgaben, Selbstverständnis und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „fjp>media“. Er ist eine Arbeits- und Interessengemeinschaft von jungen Menschen, insbesondere Medieninteressierten und -machern im Bereich der jugendeigenen, nichtkommerziellen Medien.
- fjp>media erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Magdeburg. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verein ist die Landesgeschäftsstelle.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt selbstlos, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO. Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Mitbestimmung und die Interessenvertretung junger Menschen
- die Förderung ihrer Entwicklung zu demokratischen, verantwortungsbewusst handelnden Menschen
- die Förderung jugendeigener Medien und Projekte durch Informationen, Beratungs- und Bildungsungsangebote
- die Weiterbildung des journalistischen Nachwuchses
- die Förderung von Medienkompetenz und des präventiven Kinder- und Jugendschutzes, insbesondere durch Informations-, Beratungs- und Fortbildungsangebote
- die Vertretung der Interessen und Belange der oben genannten jungen Menschen gegenüber staatlichen Stellen und anderen Institutionen
- die Verwirklichung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung
- die Förderung der Pressefreiheit und dem Eintreten gegen Zensur.
- Der Verein wird selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Satzungsändernde Beschlüsse sind vor der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele von fjp>media unterstützt und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft in jedweder Form unterstützten will oder die Leistungen des Vereins erhalten will, ohne ordentliches Mitglied werden zu können.
- Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich durch hervorragender Leistungen um den Verein verdient gemacht hat. Notwendig ist ein Vorschlag des Vorstandes sowie eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
- Grundlage der Arbeit jedes Mitgliedes muss das Recht und die geistige Freiheit sein, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind.
- Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und erfolgt mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern ausschließlich durch einen Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 30. Lebensjahres, durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt das Mitglied. Ein Mitglied kann, wenn es gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins gröblich verstößt, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind zu allen Punkten der Tagesordnung stimmberechtigt, soweit sie nicht die Wahl oder die Entlastung des Vorstandes zum Inhalt haben.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in allen Bereichen der fjp>media mitzuarbeiten, so in Arbeitskreisen, die der Vorstand einberuft, bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten des Vereins, bei der Herausgabe von Publikationen oder, nach Absprache mit dem Vorstand, als Mitarbeiter einer Arbeitsgruppe auf Gemeinde-, Stadt- oder Kreisebene. Ein Mitglied kann auf Antrag an den Vorstand an dessen Sitzungen mit Rede- aber ohne Stimmrecht und teilnehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, alle Leistungen des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in Empfang zu nehmen und die Vereinspolitik aktiv zu gestalten. Die Mitglieder sind demgegenüber verpflichtet, beschlossene Beiträge zu erbringen. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und wird am 01.01. jeden Jahres fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Ansonsten hat es die Kosten der Nachforschungen zu tragen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
- Arbeitsgruppen auf Beschluss des Vorstandes
- Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
- Die Aufgaben der MV sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Anträge an die MV
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterschreiben der jeweilige Versammlungsleiter und der Protokollführer. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung hat vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder in elektronischer Form durch E-Mail zu erfolgen. Es entscheidet das Datum des Poststempels, bei E-Mail das Versanddatum. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Die ordentliche und außerordentliche MV ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder oder der Vorstand verlangen. Zur Ladung einer außerordentlichen MV beträgt die Frist zwei Wochen.
- Die Ladungsfristen zur ordentlichen und außerordentlichen MV kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Dieses ist in der Einladung zu begründen.
- Die ordentliche und außerordentliche MV ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht schriftlich erfolgt seit. Sie ist jedem Mitglied zuzuschicken.
- Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung auch in elektronischer Form oder in einer gemischten Versammlung aus Präsenz und elektronischer Form durchzuführen. Diese Entscheidung ist den Mitgliedern in der Einladung zu begründen. Eine Durchführung in Präsenz ist hierbei zu bevorzugen. Abstimmungsberechtigt bei einer gemischten Versammlung sind alle teilnehmenden Mitglieder unter Einhaltung der Satzungsbedingungen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Kandidaten für das Vorstandsamt müssen zum Zeitpunkt der Wahl ordentliches Mitglied sein. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind im Sinne § 26 BGB vertretungsberechtigt. Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand vertritt fjp>media im Geschäftsverkehr, soweit dies nicht auf die Geschäftsführung übertragen ist. Er ist Vorgesetzter der Geschäftsführung.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwirklicht die Beschlüsse der MV und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Er nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:
- Durchführung von Projekten auf Beschluss der MV
- Kontaktpflege zu Behörden, Institutionen und Jugendverbänden
- Aufstellungen eines Haushaltsplanes
- Koordination und Überwachung der Arbeit der Arbeitsgruppen
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen in Beratung mit der Geschäftsführung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Bestellung der Geschäftsführung
- Durch eigenmächtiges Handeln von Vorstandsmitgliedern oder von Mitgliedern allgemein wird der Verein nicht verpflichtet.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden gemäß den Arbeitsrichtlinien, die sich der Vorstand gibt, erstattet. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Aufwandsentschädigung § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr erhalten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. Erforderlich ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand regelt die Erledigung der laufende Geschäfte in wechselseitiger Übereinstimmung und fasst seine Beschlüsse auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Die Beschlussfrist soll grundsätzlich vier Tage betragen.
- Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit der Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Kommt eine Beschlussfassung aufgrund fehlendem Einverständnis nicht zustande, ist sie innerhalb von sieben Tagen zu wiederholen. Dafür genügt das Einverständnis von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder. An Sitzungen des Vorstandes nimmt die Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
- Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder von zehn Prozent der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl muss auf der Tagesordnung stehen und das Amt durch Neuwahl sofort neu besetzt werden.
- Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes durch zwei Kassenprüfer.
§ 9 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung leitet eigenverantwortlich die Geschäftsstelle. Als Dienstvorgesetzte aller für den Verband tätigen Mitarbeiter/innen leitet sie diese fachlich und organisatorisch an und hat Fach- und Dienstaufsicht inne.
- Die Geschäftsführung bearbeitet selbständig und eigenverantwortlich Grundsatzangelegenheiten und ist verantwortlich für die strategische Planung des Verbandes, bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus, vertritt fjp>media, soweit sich der Vorstand dieses Recht nicht selbst vorbehält. Sie ist für Aufstellung und Einhaltung des Haushaltes verantwortlich. Die Geschäftsführung koordiniert ihre Arbeit eigenverantwortlich und ist gegenüber dem Vorstand und anderer Verbandsgremien informations- und rechenschaftspflichtig.
- Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Es finden die §§ 664 und 670 BGB Anwendung.
- Die Geschäftsführung hat bei den Sitzungen der Organe von fjp>media Teilnahme- und Rederecht sowie beratende Stimme.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 13.12.2021.
fjp>media
Postfach 1442
39004 Magdeburg
Tel.: 03 91 / 561 82 36
Fax: 03 91 / 541 07 67
Mail: info@fjp-media.de
Web: www.fjp-media.de
fjp>media
Postfach 1442
39004 Magdeburg
Tel.: 03 91 / 561 82 36
Fax: 03 91 / 541 07 67
Mail: info@fjp-media.de
Web: www.fjp-media.de